Allgemeine Geschäftsbedingungen der IPLS GmbH

1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere – auch zukünftigen – Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Kunde“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über die Lieferung und/oder Verpackung beweglicher Sachen („Gut“). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(7) Haben wir uns gegenüber dem Kunden verpflichtet, zusätzlich speditionelle Dienstleistungen, Transportaufträge und/oder Einlagerungen zu erledigen, so gelten hierfür abweichend von unseren AGB die ADSp in ihrer jeweiligen neuesten Fassung. Ausdrücklich weisen wir auf die Haftungsbegrenzung nach Ziffer 23 der ADSp hin. [siehe Anhang].

(8) Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag, einschließlich der Zahlungsverpflichtungen des Kunden, unser Geschäftssitz in Hamburg.

2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Gleiches gilt für als „vertraulich“ gekennzeichnete Unterlagen. Jegliche Weitergabe an Dritte bedarf unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung.

(2) Die Bestellung der Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.

(3) Die schriftliche Annahme des Vertrags durch uns (z.B. durch Auftragsbestätigung) ist maßgeblich für den Umfang und Inhalt unserer Leistungen. Mündliche Vereinbarungen, auch die unserer Vertreter oder sonstiger Hilfspersonen, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

3 Leistungsfrist und Lieferverzug

(1) Die Leistungszeit wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Leistungszeit beginnt nicht vor abschließender Abklärung aller technischen Fragen. Voraussetzung unserer Leistung ist weiter, dass der Kunde seine Verpflichtungen – insbesondere diejenigen nach § 4 dieser AGB – rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. Wir behalten uns die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gem. § 320 BGB und die Unsicherheitseinrede gem. § 321 BGB vor.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Gründe, die wir nicht zu vertreten haben, sind insbesondere unvorhergesehene Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen sowie die nicht rechtzeitige Belieferung mit erforderlichen Verpackungsmaterialien trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

(4) Verzögert sich ein vereinbarter Termin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, trägt dieser etwaige Mehrkosten.

(5) Die Rechte des Kunden gem. § 9 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

4 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt das zu verpackende Gut rechtzeitig und derart zur Verfügung, dass es für die Durchführung des Auftrags bereit und geeignet ist. Der Kunde teilt die korrekten Gewichtsangaben und sonstige besondere Eigenschaften des Gutes spätestens zur Anlieferung des Gutes schriftlich mit. Diese Angaben beinhalten insbesondere Mitteilungen über den Schwerpunkt und Anschlagpunkte für Kran- und Staplerarbeiten. Gefahrgüter sind schriftlich mit allen notwendigen Angaben (DIN‑Datenblatt) zu deklarieren.

(2) Erforderliche Angaben zur Markierung übermittelt der Kunde rechtzeitig schriftlich vor Durchführung der Verpackung.

(3) Ist eine zusätzliche und/oder besondere Behandlung des Gutes notwendig, weist der Kunde hierauf schriftlich hin. Dies gilt insbesondere für Verpackungen für See- und Landtransporte, bei denen Güter etwa wegen besonderer Korrosionsgefährdung Dichtverpackungen unter Zugabe von Trockenmitteln oder andere Korrosionsschutzverfahren benötigen. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, übergibt der Kunde besonders korrosionsanfällige Teile gesäubert und mit geeigneten Kontakt-Korrosionsschutzmitteln behandelt.

(4) Der Kunde weist schriftlich auf besondere Risiken hin, die sich aus den Anforderungen des jeweiligen Transportwegs, Lade- und Transportmitteln (bspw. Bulk Carrier), übermäßiger Belastung von Containern und Verpackungen und/oder etwaig vorgesehener Nachlagerung – auch hinsichtlich Umweltbelastungen – ergeben können.

(5) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sorgt der Kunde ggf. für eine zutreffende Übersetzung von Kolli-Listen in Fremdsprachen.

(6) Die Verpackung des Guts erfolgt in unserem Betrieb, soweit nicht anders schriftlich vereinbart. Dem Kunden obliegt der rechtzeitige An- und Abtransport des Guts. Soll eine Verpackung außerhalb unseres Betriebs durchgeführt werden, hat der Kunde ausreichend Platz, Energie sowie etwaig notwendige Hebezeuge einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung unentgeltlich bereitzustellen. Vorab sind mögliche Arbeitszeit und Verpackungsart abzustimmen.

(7) Unbeschadet unserer Haftpflichtversicherung sorgt der Kunde für ausreichende Versicherung (insbes. Transport-, Lager- und Feuerversicherung) des zu verpackenden Guts.

5 Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Guts geht ab Verladung Ausgangsfahrzeug, spätestens jedoch mit der Entgegennahme, auf den Kunden über, soweit nicht anders schriftlich vereinbart. Der Entgegennahme bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 100,‑ Euro pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise in Euro, und zwar ab Lager, zzgl. jeweils aktueller gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Wir behalten uns vor, Preise entsprechend anzupassen, wenn im Rahmen der Vertragsabwicklung Kostensenkungen oder -erhöhungen eintreten. Dies betrifft insbesondere Fälle von Änderungen gesetzlicher Regelungen oder nicht von uns zu vertretenden unvorhersehbar erschwerten Arbeitsbedingungen. Gleiches gilt, wenn im Betrieb des Kunden zusätzliche Stillstandskosten des von uns eingesetzten Personals verursacht werden.

(3) Der Preis gemäß der Auftragsbestätigung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den Verpackungsmaterialien vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Materialien dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Materialien erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Materialien auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Preis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Materialien entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Materialien.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

8 Mängelansprüche des Kunden

(1) Soweit nicht anders vereinbart, verpacken wir gemäß den Verpackungsrichtlinien des Bundesverbandes Holzpackmittel, Paletten, Exportverpackung (HPE) e.V. sowie bei Verpackungen für See- und Landtransporte unter Beachtung der Vorgaben der jeweils einschlägigen CTU-Packrichtlinien und des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSG).

(2) Soweit bei fabrikneuen Verpackungsgegenständen vereinbart wurde, dass die Verpackungsleistung die Anbringung eines ausreichenden, dem Stand der Technik entsprechenden Korrosionsschutz beinhaltet, ist die Verpackungsleistung vertragsgemäß beschaffen, wenn der Korrosionsschutz für die Dauer des vereinbarten Konservierungszeitraums, gerechnet ab Verpackungsdatum, anhält. Eine Haftung durch uns für Korrosionsfälle nach Ablauf des vereinbarten Konservierungszeitraums schließen wir aus. Die Haftung für Korrosionsschäden ist ebenfalls ausgeschlossen bei gebrauchten Verpackungsgegenständen. Sind wir vom Kunden beauftragt, vom Kunden oder Dritten verpackte Gegenstände für den Lufttransport luftfrachttauglich zu verpacken, ist die Haftung für Korrosionsschäden ausgeschlossen, soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart.

(3) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche und erkennbare Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(4) Im Falle eines Mangels behalten wir uns die Wahl über die Art der Nacherfüllung vor. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt.

(5) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere das beanstandete Verpackungsmaterial bzw. Gut zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(6) Unsere Mängelhaftung setzt den Nachweis voraus, dass eine Pflichtverletzung unsererseits vorliegt und der gerügte Mangel seine Ursache vor Gefahrübergang hat. Dies gilt insbesondere für sog. „Schlittenverpackungen“ ohne Kiste sowie bei konservierenden Verpackungen, die aufgrund behördlicher Maßnahmen (z.B. zollrechtliche Inspektion oder Sicherheitsüberprüfung nach LuftSiG) geöffnet oder beschädigt wurden. Sind wir vom Kunden beauftragt, vom Kunden oder Dritten verpackte Gegenstände für den Lufttransport luftfrachttauglich zu verpacken, haften wir für Schäden des verpackten Guts nur soweit der der Kunde nachweist, dass die Schäden auf einen Mangel unserer Verpackungsleistung zurückzuführen sind. Eine Haftung durch uns für Schäden, deren Ursache in einer mangelhaften Verpackung durch den Auftragnehmer oder Dritten liegt, ist ausgeschlossen. Wir sind nicht verpflichtet, das verpackte Gut bei Entgegennahme auf vorhandene Beeinträchtigungen zu untersuchen.

(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

(8) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(10) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(11) Bei jeglichen Pflichtverletzungen hat sich der Kunde nach unserer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.

9 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorgeworfen wird, ist eine Haftung – mit Ausnahme von Schäden gem. § 9 Abs. (2) Satz 2 dieser AGB – auf Schadensersatz i.H.v. 500.000,‑ Euro je Schadensereignis, maximal 2,0 Millionen Euro je Versicherungsjahr begrenzt. Die Parteien gehen davon aus, dass die in diesem Absatz angeführten Schadenssummen dem typischerweise eintretenden Schaden entsprechen, vgl. § 9 Abs. (2) Satz 2 lit. b) dieser AGB.

(5) Verlangt der Kunde wegen eines besonderen Risikos einen weitergehenden Versicherungsschutz, werden wir uns um einen entsprechenden Versicherungsschutz bemühen, übernehmen aber vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Versicherungsmarktes keine Gewähr. Soweit wir eine weitergehende Versicherung zugunsten des Kunden abschließen können, übernimmt der Kunde die anfallende Mehrprämie.

(6) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10 Verjährung

(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Abnahme bzw. Entgegennahme des Verpackungsmaterials oder verpackten Guts durch den Kunden.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 9 Abs. (2) Satz 1 und Satz 2 lit. (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

11 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hamburg. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Anhang

ADSp, Ziffer 23 – Haftungsbegrenzungen

23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus reinen Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:

23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur a. Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, b. Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder c. Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;

23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung nach Ziffer 22.4 geschlossen hat.

23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1 Million Euro je Schadenfall ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1 Million Euro oder 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden ist bei einem Verkehrsvertrag über eine reine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt.

23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt

23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über reine Seebeförderungen oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,

23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm.

23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1 Million Euro.

23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffern 23.3.1 oder 23.3.2 zu zahlen wäre.

23.4.1 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 100.000 Euro.

23.4.2 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 466, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unberührt.

23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1 bis 23.4 einen Betrag von 2 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außerdem begrenzt auf höchstens 2 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche